Sozial-, Jugendhilfe und Bildungsplanung

Gebäude:
Rathaus Weidenau
Weidenauer Straße 211-213
57076 Siegen

⇢ »Sprech-/Öffnungszeiten«


Beiräte und Beauftragte ⇢ Integration (Beauftragter und Fachberatung für Integration)

Gebäude:
Rathaus Weidenau
Weidenauer Straße 211-213
57076 Siegen

0271 404-1400
t.bueker@siegen-stadt.de  

⇢ »Sprech-/Öffnungszeiten«


Beiräte und Beauftragte ⇢ Inklusion (Beauftragte und Fachberatung für Menschen mit Behinderung)

Gebäude:
+++ Neuer Standort ab 12. Februar 2024 +++
Verwaltungsgebäude
Weidenauer Straße 158 und 160
57076 Siegen

Beauftragte für Menschen mit Behinderung

0271 404-2247
m.massenhove@siegen-stadt.de 

Fachberatung für Menschen mit Behinderung

0271 404-2140
r.weinert@siegen-stadt.de 

⇢ »Sprech-/Öffnungszeiten«


Beiräte und Beauftragte ⇢ Senioren (Beauftragter und Fachberatung für Senioren)

Gebäude:
+++ Neuer Standort ab 12. Februar 2024 +++
Verwaltungsgebäude
Weidenauer Straße 158 und 160
57076 Siegen

0271 404-2434
seniorenservice@siegen-stadt.de 

⇢ »Sprech-/Öffnungszeiten«


Soziale Leistungen

Gebäude:
Rathaus Weidenau
Weidenauer Straße 211-213
57076 Siegen

soziale_leistungen@siegen-stadt.de  

Grundsicherung

grundsicherung@siegen-stadt.de

Fachstelle Menschen mit Behinderung im Beruf 

0271 404-2910
c.hof@siegen-stadt.de 

Kommunales Integrationsmanagement (KIM)

0271 404-2104
kim@siegen-stadt.de

Rentenangelegenheiten/ Versicherungsamt

0271 404-2256 und 0271 404-2916

Siegener Ausweis

0271 404-2914
siegener-ausweis@siegen-stadt.de 

Wohnungsberechtigungsschein

wbs@siegen-stadt.de

Wohngeldstelle

wohngeldstelle@siegen-stadt.de 

⇢ »Sprech-/Öffnungszeiten«

Mögliche Dienstleistungen

Grundsicherung (SGB XII), Krankenhilfe, AsylbLG, Rentenberatung

Alle wesentlichen Leistungen [Grundsicherung, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG), Wohngeld, Hilfe für Obdachlose] können im Rathaus Weidenau beantragt werden. Vorsprachen sind während der Öffnungszeiten des Rathauses Weidenau möglich. Eine Beratung der Fachabteilung 5/1 Soziale Leistungen findet statt.

Die Leistungsgewährung ist gesichert. Die Auszahlung der monatlichen Ansprüche der laufenden Fälle der Grundsicherung, der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und Wohngeld ist sichergestellt.

Neu- und Weiterleistungsanträge werden für den Bereich Grundsicherung und Leistungen nach dem AsylbLG bearbeitet, berechnet ausgezahlt. 

  • Einmalzahlungen per Scheck/ Überweisung 
  • Manuelle Leistungsberechnung
  • Beihilfen
  • Notfälle Krankenhilfe
  • Sozialbetreuung
  • Unterbringung
  • Wohnungsgeberbestätigung (bei Unterbringung im Übergangsheim)

Wohnen [Wohngeld, Wohnberechtigungsschein, Wohnraumsicherung, Wohnbauförderung]

Neuanträge und Änderungen der laufenden Fälle können im Bereich Wohngeld wieder bearbeitet werden.

Die Unterbringung von Obdachlosen ist durch die Fachstelle sichergestellt. Vorsprachen sind während der Öffnungszeiten des Rathauses Weidenau möglich. Die Beratung, Ausgabe von Kostenzusagen, Unterbringung in Notunterkünften etc. erfolgt dann durch die Mitarbeitenden der Fachstelle. 

  • Aufsuchende Arbeit bei Räumungsklagen
  • Begleitung bei Räumung
  • Beratung Wohnberechtigungsschein
  • Rentenberatung vor Ort
  • Sozialbetreuung
  • Unterbringung
  • Wohngeld
  • Wohnungsvermittlung (aktuell nur Antragsaufnahme)

Kommunales Integrationsmanagement

Beratung, Begleitung und Hausbesuche sind möglich.

Soziale Leistungen [Grundsicherung (SGB XII), Krankenhilfe, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG), Rentenberatung]: FAQ (Fragen-/Antwortenkatalog)

Kann ich einen Erstantrag oder Weiterbewilligungsantrag auf Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) stellen?

Ja, Antragsunterlagen können weiterhin postalisch oder persönlich eingereicht werden. Für Erstanträge werden Beratungsgespräche angeboten. 

Ich beziehe Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII). Sind die monatlichen Zahlungen weiterhin sichergestellt?

Neu- und Weiterleistungsanträge werden für den Bereich Grundsicherung und Leistungen nach dem AsylbLG bearbeitet, berechnet ausgezahlt.

Wie reiche ich Unterlagen ein?

Die Abgabe von Unterlagen kann postalisch, persönlich im Rathaus Weidenau oder per E-Mail an grundsicherung@siegen-stadt.de erfolgen. 

Erfolgt eine Bearbeitung meiner eingereichten Unterlagen?

Ja. Es erfolgt eine voll umfängliche Bearbeitung.

Sind meine E-Mails, welche vor dem Cyberangriff versendet worden sind, noch zugänglich oder muss ich die Unterlagen erneut einreichen?

Aktuell besteht kein Zugriff auf eingegangene E-Mails (inklusive Funktionspostfach). Alle E-Mails, bei denen noch kein Bescheid erlassen oder eine Mitteilung über die Bearbeitung ergangen ist, bitten wir erneut auf dem Postweg einzureichen.

Müssen persönliche Änderungen trotz aktueller Einschränkungen weiterhin mitgeteilt werden?

Ja, sämtliche persönliche Änderungen zum Beispiel zum Einkommen, zu den Kosten der Unterkunft etc. müssen gemäß den geltenden Mitwirkungspflichten nach §§ 60 ff. des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) weiterhin unverzüglich der zuständigen Sachbearbeiterin/ dem zuständigen Sachbearbeiter mitgeteilt werden.

Wie gehe ich vor, wenn ein Umzug ansteht?

Bitte sprechen Sie persönlich beim Sozialamt vor. Eine telefonische Kontaktaufnahme ist unter den bekannten Durchwahlnummern möglich.

Kann ich weiterhin einen Antrag auf Übernahme von Bestattungskosten stellen?

Eine Beantragung auf Übernahme von Bestattungskosten ist uneingeschränkt möglich.

Kann ich mich derzeit zu einer Renten-Antragstellung beraten lassen?

Ja, eine persönlich Rentenberatung im Rathaus Weidenau ist aktuell weiterhin möglich. Für alles Weitere muss derzeit an die Deutsche Rentenversicherung (Niederlassung Siegen, Spandauer Straße 32, 57072 Siegen, Telefon: 0800 1000 480) verwiesen werden.

Wer erhält Krankenhilfe von hier?
  • Personen ohne Anspruch auf eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall;
  • Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) erhalten Behandlungsscheine als Grundleistung für ärztliche und zahnärztliche Akutbehandlung;
  • Bei Änderung des Leistungsanspruches innerhalb des Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) von § 3 zu § 2 erfolgt eine Anmeldung als Betreute/ Betreuter bei einer Krankenversicherung;
  • Personen im Bezug von Grundsicherung nach SGB XII.
     
Wie erhalte ich einen Krankenschein?

Bitte sprechen Sie persönlich beim Sozialamt vor.

Notwendige Unterlagen

Hilfeempfängerinnen/ Hilfeempfänger (persönliche Vorsprache)
Ausweisdokument muss vorgelegt werden.

Bevollmächtigte/ Bevollmächtiger
Vollmacht und Ausweisdokument des Leistungsempfängers sowie Ausweisdokument der Bevollmächtigten/ des Bevollmächtigen müssen vorlegt werden.
 

Was tun bei Verordnung von Hilfsmitteln oder Heilmitteln (beispielsweise Physiotherapie)?

Da Hilfs- und Heilmittel genehmigungspflichtig sind, ist dies nur durch eine persönliche Vorsprache möglich. Die Verordnung muss mitgebracht werden.

Wie erhalte ich eine Krankenkassenkarte ?

Nachdem Sie als Betreute/ Betreuter bei einer Krankenkasse durch die Stadt Siegen angemeldet wurden, erhalten Sie Ihre Krankenkassenkarte.

Wo erhalte ich Beratung und Unterstützung zu Integration und Migration?

Bitte wenden Sie sich an

Caritas Fachdienst für Integration und Migration - FIM
Häutebachweg 5
57072 Siegen

Telefon: 0271 234178148

Sind meine Unterlagen, die ich per E-Mail an die Dienststelle 'Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)' gesandt habe, angekommen?

Wir empfehlen Ihnen, alle Unterlagen, die ab dem 23. Oktober 2023 an die E-Mail-Adresse: atasyl@siegen.de gesendet wurden, erneut persönlich oder per Post einzureichen.

Wohnen [Wohngeld, Wohnberechtigungsschein, Wohnraumsicherung, Wohnbauförderung]: FAQ (Fragen-/Antwortenkatalog)

Ich beziehe Wohngeld, werden die Zahlungen fortgesetzt?

Bereits bewilligte Wohngeldleistungen werden bis zum Ablauf des Bewilligungszeitraums weiter ausgezahlt.

Kann ich einen Wohngeldantrag stellen (Erst- oder Weiterleistungsantrag)?

Ja, Wohngeldanträge können weiterhin gestellt werden. Allerdings muss der Antrag derzeit auf dem Postweg oder persönlich in den Rathäusern eingereicht werden. Auf eine Online-Antragstellung sollte vorübergehend verzichtet werden.

Ich habe bereits einen Wohngeldantrag gestellt, wird dieser weiter bearbeitet?

Ja, alle bereits eingereichten Anträge werden weiter bearbeitet. Derzeit können jedoch keine Berechnungen erfolgen, da die Übermittlung in das Zentralsystem des Landes NRW nicht erfolgen kann.

Ich wurde von der Wohngeldstelle aufgefordert, Unterlagen einzureichen. Wie soll dies derzeit erfolgen?

Wir bitten aktuell ausschließlich Kopien der geforderten Unterlagen per Post oder persönlich an den Rathäusern abzugeben. Eine Übermittlung von Unterlagen per E-Mail oder Fax ist derzeit nicht möglich.

Muss ich Veränderungen mitteilen, auch wenn die Bearbeitung der Anträge derzeit nur eingeschränkt möglich ist?

Ja, Veränderungen, wie zum Beispiel Änderungen im Einkommen, Anzahl der im Haushalt befindlichen Personen, Tod eines Wohngeldbeziehers etc., müssen weiterhin mitgeteilt werden. Diese Information muss dann postalisch erfolgen. Bitte beachten Sie, dass entsprechende Änderungen einen Einfluss auf die Wohngeldleistungen haben können. Eventuelle Erstattungsansprüche, die sich gegebenenfalls aus den Veränderungen ergeben können, bestehen auch dann, wenn aufgrund der aktuellen technischen Einschränkungen die Übertragung der Daten erst später erfolgen kann.

Ich habe einen Räumungstermin. Was kann ich tun?

Während der Öffnungszeiten ist eine persönliche Beratung im Rathaus Weidenau möglich. Bei Räumungsterminen sind in der Regel städtische Mitarbeitende anwesend und können in Fällen einer drohenden Obdachlosigkeit helfen.

Ich suche eine Wohnung. Kann ich mich an die Stadt Siegen wenden?

Derzeit können Wohnungsanfragen ausschließlich gesammelt werden. Eine Vermittlung oder Ausgabe von Wohnungsangeboten ist derzeit nicht möglich.

Ich bin obdachlos. Wer kann mir helfen?

Sie können während der Öffnungszeiten im Rathaus Weidenau vorsprechen. Eine Unterbringung in einer Notunterkunft ist weiterhin durch die Fachstelle Wohnen möglich. Außerhalb der Öffnungszeiten wenden Sie sich bitte an die Polizei. Von dort erfolgt eine Vermittlung an unseren Bereitschaftsdienst.

Kann ich zur Zeit einen Wohnberechtigungsschein (WBS) und eine Freistellung beantragen?

Die Beantragung eines allgemeinen WBS (Wohnberechtigungsschein) und einer Freistellung ist möglich, das entsprechende Antragsformular ist im Rathaus Weidenau erhältlich. Es wird darum gebeten, die erforderlichen Unterlagen in Kopie vorzulegen.

Können weiterhin Zinssenkungsanträge (für die NRW.Bank) gestellt werden?

Der Vordruck kann im Rathaus Weidenau abgeholt werden. Die benötigten Unterlagen, hauptsächlich

  • Einkommensunterlagen der letzten 12 Monate aller im Haushalt lebenden Personen
  • komplettes Anschreiben der NRW.Bank
  • Einkommenssteuerbescheid des Finanzamtes,

bitte in Kopie vorlegen.


Kinder-, Jugend- und Familienförderung

Gebäude:
Rathaus Weidenau
Weidenauer Straße 211-213
57076 Siegen

0271 404-2226
jugendamt@siegen-stadt.de 

⇢ »Sprech-/Öffnungszeiten«


Kinder-, Jugend- und Familienförderung ⇢ Kinder- und Jugendförderung

Gebäude:
Rathaus Weidenau
Weidenauer Straße 211-213
57076 Siegen

0271 404-2618
kinder_jugend@siegen-stadt.de

⇢ »Sprech-/Öffnungszeiten«

Kinder- und Jugendbüro

Gebäude:
Haus der Interkulturellen Bildung (HIB)
Hüttenstraße 14
57078 Siegen

0271 404-2957, 0271 404-2970, 0271 404-2204 und 0271 404-2971

Kinder- und Jugendtreffs

Kinder- und Jugendtreff Geisweid
0271 83220

Kinder- und Jugendtreff Weidenau
0271 72947

Kinder- und Jugendtreff Fischbacherberg (und Heidenberg)
0271 310352

Kinder- und Jugendtreff Eiserfeld
0271 2508937

Kinder- und Jugendtreff Westhang
0271 8706290

Kinder- und Jugendtreff Lindenberg
0271 55795

Mögliche Dienstleistungen

Die Einrichtungen der offenen Kinder- und Jugendarbeit sind zu den regulären Öffnungszeiten geöffnet (und telefonisch sowie per E-Mail erreichbar); alle Angebote und Veranstaltungen finden wie gewohnt statt.


Kinder-, Jugend- und Familienförderung ⇢ Fachberatung und Verwaltung Kindertagesstätten

Gebäude:
Rathaus Weidenau
Weidenauer Straße 211-213
57076 Siegen

0271 404-2228
kita@siegen-stadt.de

⇢ »Sprech-/Öffnungszeiten«

Kita-Navigator

Mit dem Siegener Kita-Navigator steht Eltern ein Online-Vormerksystem für die Betreuungsplätze in allen Kindertageseinrichtungen, die sich in städtischer, kirchlicher und freier Trägerschaft befinden, zur Verfügung.

Das System bietet die Möglichkeit, sich online über das Angebot der Kindertageseinrichtungen zu informieren und sich auch gleich für die Platzvergabe in den gewünschten Einrichtungen vormerken zu lassen.

Zum Kita-Navigator der Stadt Siegen ...


Kinder-, Jugend- und Familienförderung ⇢ Familienbüro

Gebäude:
+++ Neuer Standort ab 12. Februar 2024 +++
Verwaltungsgebäude
Weidenauer Straße 158 und 160
57076 Siegen

0271 404-2958
familienbuero@siegen-stadt.de 

⇢ »Sprech-/Öffnungszeiten«

Mögliche Dienstleistungen

Beratung und Unterstützung durch das Familienbüro ist uneingeschränkt möglich.
Sie erreichen die Mitarbeitenden per E-Mail oder telefonisch.

Wenn Sie einen "Willkommensbesuch" nach der Geburt Ihres Kindes wünschen oder mit einem kleinen Kind neu nach Siegen gezogen sind und sich einen informativen Hausbesuch wünschen, können Sie einen individuellen Termin telefonisch unter 0170 5688689 (Montag bis Freitag: vormittags) oder per E-Mail an familienbuero@siegen-stadt.de vereinbaren.

Alle Gruppenangebote und Kurse (auch Fortbildungsangebote für Kindertagespflegepersonen) finden uneingeschränkt statt.

Wenn Sie eine Kindertagespflegestelle für Ihr Kind suchen oder Interesse an der Tätigkeit als Tagesmutter oder Tagesvater haben, melden Sie sich telefonisch unter 0271 404-2958 oder per E-Mail an: familienbuero@siegen-stadt.de.

Spielgruppen, Krabbelgruppen und Eltern-Kind-Gruppen in Siegen

Übersicht: Spielgruppen, Krabbelgruppen und Eltern-Kind-Gruppen in Siegen

Jugend und Familie: FAQ (Fragen-/Antwortenkatalog)

Ich mache mir Sorgen um ein Kind in meinem Umfeld, wo kann ich Beratung bekommen?

Im Familienbüro der Stadt Siegen können Sie Beratung bei der Einschätzung einer Kindeswohlgefährdung erhalten. Aus einem Pool von Kinderschutzfachkräften wird Ihnen eine kompetente Fachkraft vermittelt. Melden Sie sich per Telefon unter 0271 404-2234 oder schicken Sie eine E-Mail an familienbuero@siegen-stadt.de.

Wie erreiche ich das Familienbüro der Stadt Siegen? Kann ich eine Beratung oder Unterstützung durch das Familienbüro in Anspruch nehmen?

Beratung und Unterstützung durch das Familienbüro ist uneingeschränkt möglich.

Sie erreichen die Mitarbeitenden per E-Mail an familienbuero@siegen-stadt.de oder unter Telefon: 0271 404-2234 oder 0271 404-2958.

Wie kann ich einen 'Willkommensbesuch' nach der Geburt meines Kindes vereinbaren?

Wenn Sie einen 'Willkommensbesuch' nach der Geburt Ihres Kindes wünschen oder mit einem kleinen Kind neu nach Siegen gezogen sind und sich einen informativen Hausbesuch wünschen, können Sie einen individuellen Termin telefonisch unter 0170 5688689 (Montag bis Freitag: vormittags) oder per E-Mail an familienbuero@siegen-stadt.de vereinbaren.

Ich suche eine Tagesmutter oder einen Tagesvater und will mehr über die Möglichkeiten der Betreuung meines Kindes in Kindertagespflege wissen. Wohin wende ich mich?

Wenn Sie eine Kindertagespflegestelle für Ihr Kind suchen oder Interesse an der Tätigkeit als Tagesmutter oder Tagesvater haben, melden Sie sich per Telefon: 0271 404-2968 oder per E-Mail an kindertagespflege@siegen-stadt.de.

Wo finde ich allgemeine Informationen zu den Angeboten des Familienbüros und zu anderen Beratungsleistungen?

Unter www.familie-siegen.de sind viele Informationen zu Beratungs-, Unterstützungs- und Hilfsangeboten in Siegen zu finden.

Gibt es Einschränkungen der Kinder- und Jugendarbeit?

Die Angebote der Kinder- und Jugendarbeit finden nahezu ohne Einschränkung weiterhin statt. Dies betrifft sowohl die offene Kinder- und Jugendarbeit (inklusive Kulturrucksack etc.) als auch schulbezogene Förder- und Betreuungsangebote im Rahmen des Ganztags.

Sind die Stadtteilzentren geöffnet und finden die Gruppenangebote statt?

Alle Gruppenangebote und Fortbildungsangebote oder Fachtage finden uneingeschränkt statt.

Wie kann ich die Kinder- und Jugendtreffs erreichen?

Kinder- und Jugendtreff Geisweid
0271 83220

Kinder- und Jugendtreff Weidenau
0271 72947

Kinder- und Jugendtreff Fischbacherberg (und Heidenberg)
0271 310352

Kinder- und Jugendtreff Eiserfeld
0271 2508937

Kinder- und Jugendtreff Westhang
0271 8706290

Kinder- und Jugendtreff Lindenberg
0271 55795

Außerdem ist es möglich, die Kinder- und Jugendtreffs persönlich aufzusuchen.

Wie kann ich das Kinder- und Jugendbüro erreichen?

Aktuell können Sie Sie über den Kinder- und Jugendtreff Geisweid unter 0271 83220 eine Bitte um Rückruf hinterlassen.

Ist der Bereich 'Kindertagesbetreuung' erreichbar?

Die Ansprechpersonen des Sachgebietes Kindertagesbetreuung erreichen Sie per E-Mail an kita@siegen-stadt.de sowie telefonisch wie folgt:

Fachberatung Kindertageseinrichtungen: Betriebskosten Bezirk Siegen-Süd (Eiserfeld, Eisern, Niederschelden, Oberschelden, Gosenbach)
0271 404-2240

Fachberatung Kindertageseinrichtung: Betriebskosten
0271 404-2232

Fachberatung Kindertageseinrichtungen: Betriebskosten Bezirk Siegen-Ost (Bürbach, Breitenbach, Feuersbach, Kaan-Marienborn, Volnsberg, Weidenauer Giersberg)
0271 404-2226

Fachberatung Kindertageseinrichtungen: Betriebskosten Bezirk Siegen-Nord (Geisweid, Birlenbach, Buchen, Meiswinkel, Langenholdinghausen, Sohlbach, Setzen)
0271 404-2960

Fachberatung Kindertageseinrichtungen: Betriebskosten Bezirk Siegen-Mitte (Siegen, Seelbach, Numbach, Trupbach) und Bezirk Siegen-West
0271 404-2219

Kita-Navigator

Der Kita-Navigator ist uneingeschränkt erreichbar.

Zum Kita-Navigator …

Wo finde ich Informationen zur Erhebung von Elternbeiträgen?

Informationen zur Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege und außerunterrichtlichen Betreuungsangeboten finden Sie in nachfolgendem Fragen- und Antwortenkatalog zur Erhebung von Elternbeiträgen.


Kinder-, Jugend- und Familienförderung ⇢ Kostenbeiträge

Gebäude:
Rathaus Weidenau
Weidenauer Straße 211-213
57076 Siegen

0271 404-2347
kostenbeitraege@siegen-stadt.de 

0271 404-2371 (Buchstaben A, F, Y)
0271 404-2365 (Buchstaben B, O, Z)
0271 404-2352 (Buchstaben C, I, K)
0271 404-2329 (Buchstaben D und E)
0271 404-2368 (Buchstaben G, P, R)
0271 404-2372 (Buchstabe H, St)
0271 404-2367 (Buchstaben J, L, Q, X)
0271 404-2925 (Buchstaben M und N)
0271 404-2223 (Buchstabe S - außer St)
0271 404-2382 (Buchstabe T, U, V, W)

⇢ »Sprech-/Öffnungszeiten«

Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege und außerunterrichtlichen Betreuungsangeboten: FAQ (Fragen-/Antwortenkatalog)

Wann kann ich mit meinem Beitragsbescheid rechnen? Oder: Es ist eine Änderung im Betreuungsumfang entstanden. Wann erhalte ich einen korrigierten Beitragsbescheid?

Aufgrund des Cyber-Angriffs ist aktuell die Fachsoftware für die Bearbeitung des Kostenbeitrages nicht zugänglich, weshalb die Erstellung von Beitragsbescheiden derzeit nicht möglich ist. Sobald die notwendigen Fachverfahren wieder vollständig oder in einem Notbetrieb funktionieren, werden wir die aufgelaufenen bzw. ausstehenden Beitragsbescheide bearbeiten und Ihnen zusenden.

Ich benötige eine Kopie meines Beitragsbescheides, ist eine Zusendung möglich?

Durch die Digitalisierung weiter Teilen der Stadtverwaltung liegen die Akten größtenteils nicht mehr in Papierform vor. Ein Zugriff auf die notwendige Fachsoftware der digitalen Akte ist aktuell nicht möglich. Kopien der Beitragsbescheide können daher derzeit nicht erstellt werden

Wie können aktuell Einkommensunterlagen eingereicht werden?

Einkommensunterlagen können per Post (in Kopie) oder per E-Mail an kostenbeitraege@siegen-stadt.de eingereicht werden.

Sollten Sie Ihre Unterlagen gerne persönlich abgeben wollen, ist dies nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung möglich.

Kontakt

0271 404-2371 (Buchstaben A, F, Y)
0271 404-2365 (Buchstaben B, O, Z)
0271 404-2352 (Buchstaben C, I, K)
0271 404-2329 (Buchstaben D und E)
0271 404-2368 (Buchstaben G, P, R)
0271 404-2372 (Buchstabe H, St)
0271 404-2367 (Buchstaben J, L, Q, X)
0271 404-2925 (Buchstaben M und N)
0271 404-2223 (Buchstabe S - außer St)
0271 404-2382 (Buchstabe T, U, V, W)

Ich habe den Kostenbeitrag überwiesen, was passiert mit meinem Zahlungseingang?

Sofern Sie Ihre Überweisung mit dem richtigen Kassenzeichen versehen haben, erfolgt eine Zuordnung Ihrer Überweisung seitens der Stadtkasse zu Ihrem Beitragskonto. Sollten Sie das Kassenzeichen nicht angegeben haben, ist die Kontaktaufnahme zur Stadtkasse zwingend notwendig. Die zuständige Ansprechperson erreichen Sie telefonisch unter 0271 404-2528.

Es wurde nicht per Lastschrift abgebucht, was nun?

Aufgrund der aktuell nicht zur Verfügung stehenden Fachverfahren ist eine Abbuchung in vereinzelten Ausnahmefällen nicht erfolgt. Sollten Sie dies bemerken, kann eine Überweisung Ihrerseits erfolgen. Sobald das Kassenverfahren wieder funktioniert, erfolgt die Abbuchung seitens der Stadtkasse für die nicht eingezogenen Monate. Je nachdem wie lange das Verfahren ausfällt, könnte die Rückforderungssumme hoch ausfallen. Bitte berücksichtigen Sie dies in Ihrer Finanzplanung. Es wäre sinnvoll, sich den Kostenbeitrag zurückzulegen, um die finanzielle Belastung so gering wie möglich zu halten.

Ich habe Einkommensunterlagen eingereicht, wann erfolgt die Neuberechnung?

Die Neuberechnungen nehmen wir aktuell manuell vor. Dies bedeutet, dass die Einkommensunterlagen geprüft, berechnet und für die Eingabe im Fachverfahren vorbereitet werden. Sobald das Fachverfahren wieder läuft, erfolgt die Eingabe im System. Sodann würden Sie auch einen entsprechenden Bescheid erhalten. Sollten Sie Fragen zu Ihrer Einstufung haben, können Sie dies gerne bei Ihrer zuständigen Sachbearbeitung erfragen. 

Die aktuelle Satzung nebst Beitragstabelle finden Sie nachfolgend. Mithilfe der Beitragstabelle können Sie den Kostenbeitrag entnehmen und damit  eine Selbsteinschätzung vornehmen.

Download

Satzung der Universitätsstadt Siegen über die Erhebung von Elternbeiträgen in Kindertagespflege, Kindertageseinrichtungen und für die Inanspruchnahme außerunterrichtlicher Betreuungsangebote an Grundschulen (Kostenbeitragssatzung)

Vor dem Cyber-Angriff wurde bei mir der Höchstbeitrag wegen fehlender Mitwirkung festgesetzt. Mittlerweile wurde die Mitwirkung meinerseits nachgeholt. Wann erfolgt die Korrektur des Höchstbeitrages?

Sofern Unterlagen nachgereicht wurden, ist die Neuberechnung bereits erfolgt. Sobald das Fachverfahren wieder funktioniert, erfolgt die Eingabe und Neubescheidung. In Bezug auf die Verjährung gilt das Eingangsdatum Ihrer Unterlagen. Wichtig ist, dass Sie diese vor dem Stichtag (31.12.) einreichen.

Ich habe den Betreuungsplatz meines Kindes gekündigt, einen Abmeldebescheid habe ich noch nicht erhalten und/ oder der Kostenbeitrag wurde wieder abgebucht. Was kann ich tun?

Aufgrund des nicht funktionierenden Fachverfahrens sind Eingaben aktuell nicht möglich, weshalb für den Abmeldebescheid etwas Geduld aufgebracht werden muss. Sobald das Programm wieder läuft erfolgt die Eingabe. Zuviel gezahlte Beiträge werden natürlich erstattet. Bei Fragen zur Abbuchung können Sie sich gerne an die Stadtkasse (E-Mail: stadtkasse@siegen-stadt.de) wenden. 

Ich habe eine hohe Rückforderung erhalten und möchte eine Ratenzahlung vereinbaren. Was muss ich tun?

Ein Ratenzahlungsantrag ist ausschließlich schriftlich einzureichen. 

Ihr Antrag wird nach Eingang geprüft. Die Rückforderungssumme kann in maximal 36 Monatsraten zurückgezahlt werden. Voraussetzung zur Ratenzahlung ist die Zustimmung der Verwaltung. Aufgrund der nicht zur Verfügung stehenden Fachverfahren können Ratenzahlungsbescheide aktuell nicht erstellt werden. Wir bitten um Verständnis und Geduld.

Wer ist beitragspflichtig?

Lebt das Kind bei den Eltern, so sind die Einkünfte beider Elternteile maßgebend. Dabei ist es unerheblich, ob die Eltern verheiratet sind oder nicht. Lebt das Kind bei nur einem Elternteil, so sind auch nur dessen Einkünfte maßgebend. Lebt der Elternteil in einer neuen Ehe/ eingetragenen Lebenspartnerschaft, so ist das Einkommen des Stiefelternteils/ Lebenspartners auch heranzuziehen.

Was ist zu tun, wenn Eltern sich trennen?

Bitte informieren Sie uns unverzüglich über eine Trennung. Wichtig hierbei ist der genaue Zeitpunkt und bei wem das Kind dauerhaft verbleibt, bzw. ob ein Wechselmodell (50:50) praktiziert wird. Für den Zeitpunkt der Trennung ist das Ummeldedatum in den Einwohnermeldedaten maßgeblich. Erst im Monat nach Eintritt der Änderung (Ummeldung) kann der Elternbeitrag neu berechnet und festgesetzt werden. Zur Neuberechnung werden aktuelle Einkommensnachweise sowie Nachweise über den erhaltenen Unterhalt benötigt.

Welches Einkommen ist maßgebend?

Das im Kalenderjahr (1. Januar bis 31. Dezember) tatsächlich erzielte Brutto-Einkommen ist maßgeblich. Damit ist die Summe der positiven Einkünfte nach dem Einkommensteuergesetz gemeint, nicht das zu versteuernde Einkommen. Welche Nachweise Sie einreichen müssen, entnehmen Sie bitte der Einkommenserklärung. Hiervon sind die dazugehörigen Werbungskosten abzuziehen; sofern sie noch nicht vom Finanzamt festgelegt worden sind, nur die Werbungskostenpauschalen. Bei Einkommensempfängern mit Altersversorgungsansprüchen ohne eigene Beiträge (beispielsweise Beamte) ist nach Ermittlung des Einkommens (Bruttoeinkommen abzüglich Werbungskosten) ein Zuschlag in Höhe von 10 % (Prozent) hinzuzurechnen.

Ich bin selbstständig tätig. Welche Unterlagen muss ich vorlegen?

Wenn Sie Ihr Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit, einem Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft erwirtschaften, ist zunächst von Ihnen eine Selbsteinschätzung über das voraussichtliche Einkommen abzugeben. Darüber hinaus können der letzte Einkommensteuerbescheid oder eine GuV (Gewinn- und Verlustrechnung) bzw. BWA (Betriebswirtschaftliche Auswertung) vorgelegt werden. In jedem Fall müssen nachträglich die jeweiligen Steuerbescheide (Achtung: Bitte immer alle Seiten inklusive Erläuterungen) vorgelegt werden, damit die bisherige Festsetzung überprüft werden kann.

Wird der steuerliche Kinderfreibetrag einkommensmindernd berücksichtigt?

Die anerkannten steuerlichen Kinderfreibeträge werden ab dem dritten Kind vom ermittelten Einkommen abgezogen. Als Nachweis wird der aktuelle Einkommensteuerbescheid benötigt. Die Kinderfreibeträge des ersten und zweiten Kindes bleiben unberücksichtigt.

Können Negativeinkünfte berücksichtigt werden?

Negativeinkünfte können nicht berücksichtigt werden, es sei denn, sie betreffen dieselbe Einkunftsart. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten, auch wenn diese dem Ehegatten zuzuordnen sind, ist nicht zulässig.

Was versteht man unter sonstige Einnahmen?

Zu den sonstigen Einnahmen gehören alle Geldbezüge, die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöhen und hier nicht genannt sind, unabhängig, ob sie steuerpflichtig oder steuerfrei sind.

Bin ich weiter beitragspflichtig, wenn ich für drei (3) Kinder Kindergeld beziehe?

Wenn eine Familie für drei (3) Kinder Kindergeld bezieht, wird sie beitragsfrei gestellt, soweit sie dies nachgewiesen hat. Bei Patchworkfamilien gilt ein Kinderfreibetrag von 2,5, der ebenfalls nachzuweisen ist.

Geschwisterkinder befinden sich in Siegener Einrichtungen. Müssen mehrere Beiträge gezahlt werden?

Besuchen mehrere Kinder von zusammenlebenden Zahlungspflichtigen Einrichtungen, für die der Elternbeitrag durch uns erhoben wird, so ist nur ein Elternbeitrag zu zahlen. Hierbei wird der höchste Beitrag, der sich nach dem Einkommen und der Betreuungsart ergibt, erhoben.

Die Ferienbetreuung ist von den Regelungen der Beitragsbefreiung ausgeschlossen.

Welche Voraussetzungen müssen vorliegen, um von den Elternbeiträgen befreit zu werden?

Soweit Ihr Jahres-Bruttoeinkommen unterhalb von 30.000 Euro liegt, werden keine Elternbeiträge erhoben. Seit dem 1. August 2023 liegt die Einkommensfreigrenze unterhalb von 40.000 Euro. Empfänger von Arbeitslosengeld II, Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung, Asylbewerberleistungen, Kinderzuschlag und Wohngeld sind für die Dauer des Bezuges dieser Leistungen von den Elternbeiträgen befreit. 

Die Nachweise müssen vollständig für den gesamten Beitragszeitraum erbracht werden.

Können Elternbeiträge steuerlich geltend gemacht werden?

Elternbeiträge können im Wege der Einkommensteuererklärung als Kinderbetreuungskosten einkommensmindernd geltend gemacht werden. Dafür legen Sie dem Finanzamt bitte den Elternbeitragsbescheid sowie Nachweise Ihrer Zahlungen (beispielsweise Kontoauszüge) vor. Bescheinigungen über die gezahlten Beträge werden nicht ausgestellt. Das Verpflegungsentgelt kann nicht steuerlich geltend gemacht werden.

Kann ich Kinderbetreuungskosten in der Beitragsberechnung absetzen lassen?

Steuerlich anerkannte Kinderbetreuungskosten können über den jeweiligen Steuerbescheid geltend gemacht werden und sind vom Einkommen abzuziehen. Hierzu ist der Steuerbescheid als Nachweis vorzulegen.

Welche Unterlagen sind einzureichen?

Ein umfassender Nachweis über Ihre Einkünfte ist der Einkommensteuerbescheid des vorangegangenen Kalenderjahres in Verbindung mit Ihren Lohnabrechnungen. Ausreichend ist häufig die Lohn-/ Gehaltsabrechnung des Monats Dezember, da hier oft das Jahresgesamtbrutto ausgewiesen ist - nicht die Lohnsteuerbescheinigung, da in der Lohnsteuerbescheinigung nur das steuerpflichtige Bruttoeinkommen aufgeführt ist. Sollten Sie selbstständig sein, so wäre Ihr Einkommenssteuerbescheid zwingend vorzulegen.

Sind meine Einkommensunterlagen vorzulegen, wenn mein Einkommen den Höchstsatz übersteigt und ich bereit bin, den Höchstbeitrag zu zahlen?

Sofern Ihre Einkünfte über 150.000 Euro liegen, brauchen Sie keine Nachweise vorzulegen. In diesem Fall kreuzen Sie bitte lediglich an, dass Sie den Höchstbeitrag zahlen.

Was ist zu tun, wenn die derzeitigen Einkünfte auf Dauer deutlich höher oder niedriger ausfallen als im vorangegangenen Kalenderjahr?

Sofern Monatseinkommen nicht bestimmbar ist, so ist das Zwölffache des Einkommens des letzten Monats vor Abgabe der Erklärung unter Berücksichtigung von Einmalzahlungen wie Urlaubs- und/ oder Weihnachtsgeld, maßgeblich. Soweit Monatseinkommen bestimmbar ist, ist auf das zukünftig zu erwartende Jahreseinkommen im Sinne von zwölf Monaten abzustellen. Änderungen der Einkommensverhältnisse, die zur Zugrundelegung einer höheren Beitragsstufe führen, sind deshalb unverzüglich anzugeben. Auf diese Weise lassen sich auch hohe Nachforderungen im Zusammenhang mit den jährlich durchgeführten Einkommensüberprüfungen vermeiden.

Kann eine Änderung des Elternbeitrages nach Festsetzung erfolgen?

Ja, für den Fall, dass sich Ihr Einkommen ändert, wird der Elternbeitrag neu berechnet. Basis ist Ihr Gesamtjahresbruttoeinkommen; das heißt der Beitrag des gesamten Jahres wird neu berechnet.

Warum werden die Elternbeiträge rückwirkend ab Januar angepasst, obwohl sich mein Einkommen erst im Laufe des Jahres geändert hat?

Maßgeblich sind die Bruttojahreseinkünfte. Der monatliche Beitrag ist für das ganze Jahr in dieser Stufe einzuordnen.

Es wurde ein 13. Monatsgehalt hinzugerechnet, obwohl ich keines bekomme. Was muss ich tun?

Sonderzuwendungen, wie beispielsweise Urlaubs- und/ oder Weihnachtsgeld sind Einkommensbestandteile. Die jeweilige Höhe ist nachzuweisen; anderenfalls wird grundsätzlich ein 13. Monatsgehalt hinzugerechnet. Auch sonstige Gratifikationen sind Einkommensbestandteil und müssen angegeben und nachgewiesen werden. Sofern Sie keine Sonderzuwendungen von Ihrem Arbeitgeber erhalten, reichen Sie bitte eine entsprechende Bescheinigung Ihres Arbeitgebers ein.

Welche Verjährungsfristen gelten für die Erhebung der Kostenbeiträge?

Für die Festsetzungsverjährung von Elternbeiträgen nach dem KiBiz (Kinderbildungsgesetz) sind gemäß § 1 Absatz 3 in Verbindung mit § 12 Absatz 1 Nr. 4b des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAGNRW) § 169 der Abgabenordnung (AO) mit der Maßgabe, dass die Festsetzungsfrist nach Absatz 2 Satz 1 einheitlich vier Jahre beträgt, und § 170 Absatz 1 bis 3 AO anzuwenden. Die Festsetzungsfrist beginnt gemäß § 170 Absatz 1 AO grundsätzlich mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Elternbeiträge entstanden sind.

Welche Mitwirkungspflichten habe ich?

Sie haben sich innerhalb eines Monats nach Erhalt des Einkommenserklärungsbogens bzw. nach Aufforderung verbindlich zu ihrer Einkommenssituation zu erklären und alle Tatsachen, die für die Bemessung des Elternbeitrags maßgeblich sind, schriftlich mitzuteilen und die erforderlichen Nachweise, insbesondere über das maßgebliche Einkommen unverzüglich vorzulegen. Weiterhin sind Sie verpflichtet, Veränderungen der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, soweit sie für die Bemessung des Elternbeitrages maßgeblich sind, unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen.

Was passiert, wenn ich nicht mitwirke?

Kommen Sie Ihren Auskunfts-, Nachweis- und Anzeigepflichten nicht oder nicht in ausreichendem Maße nach, so ist der für die jeweilige Betreuungsart des Kindes der höchste Elternbeitrag zu leisten.

Für welchen Zeitraum muss ich Elternbeiträge zahlen?

Elternbeiträge sind für jeden Monat zu zahlen, in dem ein gültiger Betreuungsvertrag besteht. Sie werden immer für den vollen Monat erhoben. Also auch, wenn die Betreuung (beispielsweise durch die Sommerferien) nur einige Tage im Monat erfolgte.

Mein Kind war seit Wochen nicht in der Betreuung, muss ich den Elternbeitrag trotzdem zahlen?

Die Beitragspflicht besteht unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme der Betreuungsleistung und erstreckt sich auf alle Monate, in denen ganz oder teilweise ein Betreuungsvertrag besteht. In Ferienzeiten ist der Elternbeitrag ebenfalls zu entrichten

Wie kann ich die erforderlichen Unterlagen einreichen?

Die erforderlichen Nachweise können Sie per Post oder per E-Mail: kostenbeitraege@siegen-stadt.de oder über die Homepage der Stadt Siegen einreichen. Unterlagen, die Sie per E-Mail versenden, fügen Sie bitte als PDF-Dokument bei. Bilddateien (beispielsweisemit dem Handy abfotografiert) lassen sich hier nicht weiterverarbeiten. Hier empfiehlt sich ebenso eine Umwandlung in ein PDF-Format. 

Hinweis bei Einreichung per E-Mail:
Die Übermittlung einer E-Mail-Nachricht erfolgt ungesichert; die übertragenen Daten können von Unbefugten zur Kenntnis genommen und auch verfälscht werden. Innerhalb des Netzwerkes der Stadt Siegen befinden sich Ihre E-Mails in gesicherten Systemen, auf die nur autorisierte Personen zugreifen können.

Kontakt

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Arbeitsgruppe 5/2-4 Kostenbeiträge
Rathaus Weidenau/
Weidenauer Straße 211-213
57076 Siegen

E-Mail: kostenbeitraege@siegen-stadt.de  

Mein Einkommen ist niedriger als 150.000 Euro brutto im Jahr und trotzdem habe ich einen Bescheid über den Höchstbeitrag erhalten. Was kann ich tun?

Soweit Sie keine oder nicht ausreichende Nachweise über Ihre Einkommenssituation übersandt haben ist gemäß § 12 Absatz 3 der Elternbeitragssatzung (EBS) der entsprechend der Betreuungsform höchste Elternbeitrag festgesetzt. Setzen Sie sich mit uns in Verbindung, damit geklärt werden kann, welche Unterlagen noch von Ihnen vorgelegt werden müssen, damit eine Prüfung der bisherigen Festsetzung erfolgen kann.

Ich ziehe um. Was muss ich tun?

Bitte informieren Sie uns unverzüglich per Post oder per E-Mail über einen Umzug.

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Wie wirkt sich das zweite beitragsfreie Kita-Jahr vor der Einschulung auf den Elternbeitrag aus?

Ab dem 1. August 2020 ist gemäß §50 Absatz 1 Kinderbildungsgesetz (KiBiz) die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege durch Kinder, die bis zum 30. September das vierte Lebensjahr vollendet haben werden, ab Beginn des im selben Kalenderjahr beginnenden Kindergartenjahres bis zur Einschulung beitragsfrei (sogenannte beitragsfreie 4-Jährige). Wenn neben dem beitragsfreien 4-jährigen Kind noch ein Kind oder mehrere Kinder gleichzeitig eine Kindertageseinrichtung, Tagespflege oder die OGS (Offene Ganztagsschule) in Anspruch nehmen, wird das beitragsfreie 4-jährige Kind als Zahlkind berücksichtigt, so dass die Elternbeiträge für alle anderen gleichzeitig betreuten Kinder entfallen.

Was kann ich tun, wenn ich die festgesetzte Nachforderung nicht in einer Summe bezahlen kann?

Wenn Sie aufgrund Ihrer finanziellen Verhältnisse den Rückstand nicht in einer Summe leisten können, haben Sie die Möglichkeit, einen Antrag auf Ratenzahlung zu stellen. Die Laufzeit der Raten beträgt maximal 36 Monate.

Der Elternbeitrag hat sich nachträglich reduziert oder es wurde versehentlich zu viel überwiesen. Muss ich die Erstattung beantragen?

Nein. Die Erstattung des zu viel gezahlten Elternbeitrages erfolgt automatisch, sofern keine Rückstände zu zahlender Elternbeiträge bestehen. Für den Zahlungsverkehr ist die Stadtkasse zuständig.

Ich habe Fragen zum Stand meines Elternbeitragskontos oder zu meinen Einzahlungen. Wo erhalte ich Antworten?

Bitte wenden Sie sich an die Stadtkasse. Die Stadtkasse ist für den Zahlungsverkehr zuständig. Bitte halten Sie Ihr Kassenzeichen bereit. Dieses finden Sie auf dem Festsetzungsbescheid.

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Der Kinderschutz läuft uneingeschränkt weiter.

Beratungsgespräche aller Art (Beistandsschaften, Beurkundungen, Adoptionen, Hilfen zur Erziehung, Unterhaltsvorschuss) sind möglich.


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Anträge auf Unterhaltsvorschuss können auch online unter https://www.unterhaltsvorschuss-online.de/ gestellt werden.

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Allgemeiner Sozialer Dienst (ASD): Notdienst (Rufbereitschaft)
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